21 Dec 2024

Zollwertkurs Dezember 2024

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CHF - 0,9342

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UAH - 43,8

Verbote und Beschränkungen

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Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr zur Verwendung nach Russland

Beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX und XXXV der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, von gemeinsamen Gütern mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der vorliegenden Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Partnerländer — müssen die Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.


Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Warenkreis:

  • Güter und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie (Anhang XI)

KN Code Warenbezeichnung
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
ex 2710 19 83 Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88
ex 2710 19 99 Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt
4011 30 00 Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 6813 20 00 Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen
6813 81 00 Bremsbeläge und Bremsklötze
8517 71 00 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
ex 8517 79 00 Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen
9024 10 00 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle
9026 00 00 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer , Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
840710 Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge
840910 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt
8411 11 Turbo Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN
8411 12 Turbo Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN
8411 21 Turbo Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW
8411 22 Turbo Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW
8411 91 Teile von Turbo Strahltriebwerken oder Turbo Propellertriebwerken, a.n.g.

  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anhang XX)

KN-Code Bezeichnung der Güter
  Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):
2710 12 70 leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)
2710 19 29 andere als Kerosin (mittelschwere Öle)
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)
2710 20 90 mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)
Antioxidantien
Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:
3811 21 00 - Erdöle enthaltend
3811 29 00 - andere Antioxidantien
3811 90 00 Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Antistatika-Additive
Antistatika-Additive für Schmieröle:
   
  - andere
  Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie
  Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Korrosionsschutzmittel
Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:
   
  Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)
Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:
   
  Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:
Metallschutzmittel
Metallschutzmittel für Schmieröle
   
  Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Biozidadditive
Biozidadditive für Schmieröle:
   
  Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
Thermostabilitätsverbesserer
Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:
   
  Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

  • Feuerwaffen (Anhang XXXV und VO 258/2012)

  • Gütern mit hoher Priorität (Anhang XL)



KN-Code Bezeichnung der Güter
8471 50 Verarbeitungseinheiten (ausg. solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten
8471 80 Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)
8482 10 Kugellager
8482 20 Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
8482 30 Tonnenlager (Pendelrollenlager)
8482 50 Andere Zylinderrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Käfig und Zylinderrollen
8486 10 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)
8486 20 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen
8486 40 In Anmerkung 11 Buchstabe c zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte
8504 40 Stromrichter, elektrische, statische
8517 62 Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
8517 69 Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk
8525 89 Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte
8526 91 Funknavigationsgeräte
8529 10 Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
8529 90 Andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8524 bis 8528 bestimmt
8532 21 Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren
8532 24 Andere Festkondensatoren: Mehrschichtige Keramikkondensatoren
8534 00 Gedruckte Schaltungen
8536 69 Stecker und Steckdosen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger
8536 90 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Sicherungen, Selbstschalter und andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen, Relais und anderen Schaltern, Lampenfassungen, Steckern und Steckdosen) für eine Spannung von 1 000 V oder weniger
8541 10 Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)
8541 21 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
8541 29 Andere Transistoren, andere als Fototransistoren
8541 30 Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)
8541 49 Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)
8541 51 Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducerq
8541 59 Andere Halbleiterbauelemente
8541 60 Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
8542 31 Elektronische integrierte Schaltungen: Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen
8542 32 Elektronische integrierte Schaltungen: Speicher
8542 33 Elektronische integrierte Schaltungen: Verstärker
8542 39 Elektronische integrierte Schaltungen: Andere
8543 20 Signalgeneratoren
8548 00 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
8807 30 Andere Teile von Starrflügelflugzeugen, Hubschraubern oder unbemannten Luftfahrzeugen
9013 10 Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI
9013 80 Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte
9014 20 Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft oder Raumfahrt (andere als Kompasse)
9014 80 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
9027 50 Andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden
9030 20 Oszilloskope und Oszillografen
9030 32 Multimeter mit Registriervorrichtung
9030 39 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung
9030 82 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

Betroffene Bestimmungsländer:

AD, AE, AF, AG, AI, AL, AM, AO, AQ, AR, AS, AW, AZ, BA, BB, BD, BF, BH, BI, BJ, BL, BM, BN, BO, BQ, BR, BS, BT, BV, BW, BY, BZ, CC, CD, CF, CG, CI, CK, CL, CM, CN, CO, CR, CU, CV, CW, CX, DJ, DM, DO, DZ, EC, EG, EH, ER, ET, EU, FJ, FK, FM, FO, GA, GD, GE, GH, GI, GL, GM, GN, GQ, GS, GT, GU, GW, GY, HK, HM, HN, HT, ID, IL, IN, IO, IQ, IR, IS, JM, JO, KE, KG, KH, KI, KM, KN, KP, KW, KY, KZ, LA, LB, LC, LI, LK, LR, LS, LY, MA, MD, ME, MG, MH, MK, ML, MM, MN, MO, MP, MR, MS, MU, MV, MW, MX, MY, MZ, NA, NC, NE, NF, NG, NI, NP, NR, NU, OM, PA, PE, PF, PG, PH, PK, PM, PN, PS, PW, PY, QA, QP, QQ, QR, QS, QU, QV, QW, QX, QY, QZ, RW, SA, SB, SC, SD, SG, SH, SL, SM, SN, SO, SR, SS, ST, SV, SX, SY, SZ, TC, TD, TF, TG, TH, TJ, TK, TL, TM, TN, TO, TR, TT, TV, TW, TZ, UA, UG, UM, UY, UZ, VA, VC, VE, VG, VI, VN, VU, WF, WS, XC, XK, XL, XS, XU, YE, ZA, ZM, ZW

Codes in E-Zoll:

4WAR: die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurde vertraglich untersagt

4WAA    Die in Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Vorschrift zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr nach Russland gilt nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 12g Absatz 2)

4WAA wird mit 20.12.2024 beendet.

Vorlage (registered Users only) 

Downloads:
pdf Bestätigung No-Russia-Clause Zusatzvereinbarung 1.2
Datum07.06.2024
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Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden

Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden

 

 

Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für Waren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 gilt dieses Verbot ab 1. April 2024 und für Waren des KN Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1.Oktober 2024.

Ab 30. September 2023 muss daher zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorgelegt werden.

Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.

In der Zollanmeldung sind für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden – anzuführen.

Ausgenommen davon sind Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aus den im Anhang XXXVI
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Partnerländern Schweiz, Norwegen undVereinigtes Königreich. Für diese Einfuhren sind KEINE Nachweise erforderlich.
In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode „Y878“ (Die Ware wird aus einemPartnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr.833/2014 eingeführt.) zu verwenden.

Ukraine Embargo

Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen


(1) Verboten ist gemäß Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263, die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 (siehe Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar

- an natürliche oder juristische Personen, Einrichtung oder Organisationen auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“) oder


- zur Verwendung auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“).


(2) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“)


(1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierten Gebiete“) verboten.


Definition:
„Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.


„Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/263 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

(2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten.

 

Donezk und Luhansk VO (EU) 2022/263

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren mit „Ursprung“ in diesen Gebieten verboten. Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Einfuhr jedoch bis 24. Mai 2022 zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)

Für die Ausfuhr von Waren des Anhanges II der Verordnung (EU) 2022/2063, das sind Waren aus bestimmten Schlüsseltechnologien (Verkehr, Telekommunikation. Energie, Erdölförderung) gilt die Altvertragsregelung für Verträge die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, bis 24. August 2022 (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)

Für Waren die nicht aus den Gebieten Donezk und Luhansk stammen oder nicht für sie bestimmt sind kommt in e-zoll der Dokumentenartencode Y984 zur Anwendung.

Für Waren mit „Ursprung“ in den genannten Gebieten Luhansk oder Donezk, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs (EUR1) erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. (Dokumentenartencode in e-zoll N954)

Russland Embargo

 

Ausfuhrverbot von Güter und Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck


(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.


Als „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ gelten die in Anhang
I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien.

 

Ausfuhrverbot von Waren zur militärischen und technologischen
Stärkung Russlands

(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Ausfuhr von Waren für die Ölindustrie

Ausfuhr von Waren für die Ölraffination

(1) Gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie

(1) Gemäß Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

 

Russland: VO (EU) Nr. 833/2014

Die Ausfuhr von Luft- und Raumfahrzeugen sowie Teile davon des Kap 88 (Anhang Xi der Verordnung (EU) nr. 833/2014 unterliegt dem Ausfuhrverbot.

Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Ausfuhr jedoch bis 28. März zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y994)

Für Waren der Ölraffination (Anhang X der Verordnung) gilt die Ausnahme für Altverträge die vor dem 26. Februar abgeschlossen wurden, bis 27. Mai 2022 – Dokumentenartencode in e-Zoll Y993.

Information zu der am 1. September 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

Ab dem 1. September 2020 ergeben sich folgende Änderungen:

 

  • Der von der Verordnung umfasste Warenkatalog, der den Einfuhrbeschränkungen unterliegt, wurde ausgeweitet und erfasst nunmehr Speisepilze und auch Beeren (Lebens- und Futtermittel) mit Ursprung in bestimmten Drittstaaten (Details siehe VB-0200 Abschnitt 10.1.).

 

  • Die Verbringung dieser Speisepilze und Beeren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. 

 

  • Die Speisepilze und Beeren sind an den Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union einer amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

 

  • Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist in TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen. vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach VB-0200 Abschnitt 10.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen (siehe VB-0200 Abschnitt 10.2.).

 

  • Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678")
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