22 Dec 2024

Zollwertkurs Dezember 2024

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Ukraine Embargo

Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen


(1) Verboten ist gemäß Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263, die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 (siehe Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar

- an natürliche oder juristische Personen, Einrichtung oder Organisationen auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“) oder


- zur Verwendung auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“).


(2) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim, Sewastopol oder aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierte Gebiete“)


(1) Gemäß Art. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/263 ist die Einfuhr von Waren in die Europäische Union mit Ursprung auf der Krim, in Sewastopol oder aus nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk („spezifizierten Gebiete“) verboten.


Definition:
„Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.


„Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten“ sind gemäß Art. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/263 Waren, die unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.) vollständig in den spezifizierten Gebieten gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

(2) Gemäß Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/263 ist die direkte oder indirekte Finanzierung bzw. Bereitstellung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren verboten.

 

Donezk und Luhansk VO (EU) 2022/263

Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren mit „Ursprung“ in diesen Gebieten verboten. Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Einfuhr jedoch bis 24. Mai 2022 zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)

Für die Ausfuhr von Waren des Anhanges II der Verordnung (EU) 2022/2063, das sind Waren aus bestimmten Schlüsseltechnologien (Verkehr, Telekommunikation. Energie, Erdölförderung) gilt die Altvertragsregelung für Verträge die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden, bis 24. August 2022 (Dokumentenartencode in e-zoll Y983)

Für Waren die nicht aus den Gebieten Donezk und Luhansk stammen oder nicht für sie bestimmt sind kommt in e-zoll der Dokumentenartencode Y984 zur Anwendung.

Für Waren mit „Ursprung“ in den genannten Gebieten Luhansk oder Donezk, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung zur Verfügung gestellt wurden, bei denen überprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs (EUR1) erfüllt sind, und für die ein Ursprungszeugnis gemäß dem Assoziierungsabkommen EU-Ukraine ausgestellt wurde. (Dokumentenartencode in e-zoll N954)

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