Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden
Einfuhrverbot ab 30. September 2023 für Eisen- und Stahlerzeugnisse, die aus russischen Vormaterialien hergestellt wurden
Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahlerzeugnissen gemäß Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Für Waren des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 gilt dieses Verbot ab 1. April 2024 und für Waren des KN Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1.Oktober 2024.
Ab 30. September 2023 muss daher zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorgelegt werden.
Neben den von der Kommission der Europäischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Qualitätszeugnisse, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.
In der Zollanmeldung sind für diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden – anzuführen.
Ausgenommen davon sind Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen/Eisen- und Stahlwaren des Anhangs XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aus den im Anhang XXXVI
der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeführten Partnerländern Schweiz, Norwegen undVereinigtes Königreich. Für diese Einfuhren sind KEINE Nachweise erforderlich.
In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode „Y878“ (Die Ware wird aus einemPartnerland zur Einfuhr von Eisen und Stahl gemäß Anhang XXXVI der Verordnung (EU) Nr.833/2014 eingeführt.) zu verwenden.