22 Dec 2024

Zollwertkurs Dezember 2024

USD - 1,0562

CHF - 0,9342

GBP - 0,8338

RUB - 116,0

CNY - 7,6528

UAH - 43,8

Information zu der am 1. September 2020 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

Ab dem 1. September 2020 ergeben sich folgende Änderungen:

 

  • Der von der Verordnung umfasste Warenkatalog, der den Einfuhrbeschränkungen unterliegt, wurde ausgeweitet und erfasst nunmehr Speisepilze und auch Beeren (Lebens- und Futtermittel) mit Ursprung in bestimmten Drittstaaten (Details siehe VB-0200 Abschnitt 10.1.).

 

  • Die Verbringung dieser Speisepilze und Beeren aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über eine zugelassene Grenzkontrollstelle zulässig. 

 

  • Die Speisepilze und Beeren sind an den Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union einer amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

 

  • Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist in TRACES (TRAde Control and Expert System) elektronisch zu beantragen. vorlegen kann. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten und die Einfuhrkontrollen nach VB-0200 Abschnitt 10.3. können daher nur im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung nach der Gestellung der Waren und vor der Überführung in ein Zollverfahren erfolgen (siehe VB-0200 Abschnitt 10.2.).

 

  • Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GGED-D bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678")
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