22 Dec 2024

Zollwertkurs Dezember 2024

USD - 1,0562

CHF - 0,9342

GBP - 0,8338

RUB - 116,0

CNY - 7,6528

UAH - 43,8

Änderungen bei der phytosanitären Importkontrolle ab 1. September 2019

Verbote und Beschränkungen VB-0300

am 1. September 2019 tritt die unter BGBl. II Nr. 249/2019 verlautbarte Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011, mit der die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 umgesetzt worden ist, in Kraft. Dadurch ergeben sich ab dem 1. September 2019 – maßgeblich ist das Datum des Übertrittes der EU-Außengrenze – folgende Änderungen:

  1. Phytosanitäre Kontrollpflicht

Folgende Waren sind ab diesem Zeitpunkt phytosanitär kontrollpflichtig und müssen bei der Einfuhr von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Herkunftslandes begleitet werden:

  • Früchte von allen Gattungen aus der botanischen Familie der Solanaceae (Nachtschattengewächse) mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein). Dazu gehören u.a. alle Arten von Solanum (Pepino, Tamarillo, usw.)‚ Physalis (Andenbeere, Tomatillo, usw.)‚ Lycium barbarum (Goji-Beere) und viele andere mehr.
  • Früchte von folgenden Gattungen bzw. Arten mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein):
    • Actinidia (Kiwi),
    • Carica papaya (Papaya),
    • Fragaria (Erdbeere),
    • Persea americana (Avocado),
    • Rubus (Himbeeren, Brombeeren) und
    • Vitis (Weintrauben).
  • Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von
    • Convovulus,
    • Ipomoea (Wasserspinat),
    • Micromeria und
    • Gattungen aus der botanischen Familie der Solanaceae (Nachtschattengewächse)

mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, Australien und Neuseeland.

  • Folgende Früchte sind derzeit nur mit Ursprung in außereuropäischen Ländern phytosanitär kontrollpflichtig, unterliegen aber nach Inkrafttreten der Änderung aus allen Drittländern (ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein) der phytosanitären Einfuhrkontrolle:
    • Malus (Apfel),
    • Cydonya (Quitte),
    • Prunus (diverse Steinobst-Arten, wie zB Kirschen, Weichseln, Marillen, Pfirsich, Ringlotten, Pflaumen, Zwetschken, usw.),
    • Pyrus (Birne),
    • Ribes (Ribisel, Stachelbeere),
    • Vaccinium (Preiselbeeren, Heidelbeeren),
    • Annona (Rahmapfel),
    • Diospyros (Kaki),
    • Mangifera (Mango),
    • Passiflora (Maracuja),
    • Psidium (Guave) und
    • Syzygium (Rosenapfel).
  • Holz von
    • Juglans (Walnüsse) und
    • Pterocarya (Flügelnüsse)

mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und USA. Bisher waren nur die Arten Juglans ailantifolia (Japanische Walnuss), Juglans mandshurica (Walnuss aus Ostasien) und Pterocarya rhoifolia (Japanische Flügelnuss) aus diesen Ursprungsländern phytosanitär kontrollpflichtig.

  • Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge der KN-Codes
    • 8432 (Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze),
    • 8433 53 (Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten),
    • 8436 80 10 (Maschinen, Apparate und Geräte für die Forstwirtschaft),
    • 8701 20 90 (Sattel-Straßenzugmaschinen, gebraucht) und
    • 8701 91 10 (Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern, mit einer Motorleistung von 18 kW oder weniger),

die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, mit Ursprung in allen Drittländern (ausgenommen aus der Schweiz und aus Liechtenstein).

  1. Einfuhrverbot von Erde bzw. Nährsubstrat

Das Einfuhrverbot von Erde bzw. Nährsubstrat als solches gilt ab Inkrafttreten der Änderungen für den Ursprung in allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz und Liechtenstein. Das Einfuhrverbot besteht jedoch (wie schon bisher) nicht für Erde, die den Pflanzen anhaftet, um ihre Lebensfähigkeit sicherzustellen.

  1. Registrierung der Einführer

Die Prüfung der erforderlichen Registrierung der Einführer erfolgt vor der Durchführung der phytosanitären Einfuhrkontrolle durch den phytosanitären Dienst. Eine nochmalige Erklärung in der Anmeldung und eine Prüfung im Zuge der Zollabfertigung sind somit nicht mehr erforderlich.

  1. Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

Die Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300) berücksichtigt und in der Findok verlautbart.

Image

ÜBER UNS

Seit 2019 kümmern wir uns darum, dass die Zollabfertigung zur unbedeutenden Kleinigkeit wird

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.