22 Dec 2024

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Russland Embargo

 

Ausfuhrverbot von Güter und Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck


(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.


Als „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ gelten die in Anhang
I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien.

 

Ausfuhrverbot von Waren zur militärischen und technologischen
Stärkung Russlands

(1) Gemäß Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, Güter des Anhangs VII der (EU) Nr. 833/2014 (Anlage 3) mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2) Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Ausfuhr von Waren für die Ölindustrie

Ausfuhr von Waren für die Ölraffination

(1) Gemäß Art. 3b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die im Anhang X (Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis 27. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Ausfuhr von Waren für die Luft- oder Raumfahrtindustrie

(1) Gemäß Art. 3c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es verboten, die in Anhang XI (das sind alle Waren des Kapitels 88 - Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, sowie Teile davon) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

 

Russland: VO (EU) Nr. 833/2014

Die Ausfuhr von Luft- und Raumfahrzeugen sowie Teile davon des Kap 88 (Anhang Xi der Verordnung (EU) nr. 833/2014 unterliegt dem Ausfuhrverbot.

Für die Erfüllung von Handelsverträgen, der vor dem 23. Februar abgeschlossen wurden, ist die Ausfuhr jedoch bis 28. März zulässig. (Dokumentenartencode in e-zoll Y994)

Für Waren der Ölraffination (Anhang X der Verordnung) gilt die Ausnahme für Altverträge die vor dem 26. Februar abgeschlossen wurden, bis 27. Mai 2022 – Dokumentenartencode in e-Zoll Y993.

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