Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung
Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr von persönlicher Schutzausrüstung
Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 der Kommission vom 14. März 2020
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Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14. März 2020 veröffentlichte die Kommission eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für persönlicher Schutzausrüstung.
Für die Ausfuhr von persönlichen Schutzausrüstungen aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats (in Österreich das BMDW) ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat. Wird keine solche Ausfuhrgenehmigung vorgelegt, so ist die Ausfuhr untersagt.
Schutzbrillen und Visiere
- Schutz gegen potenziell infektiöses Material
- Umschließen der Augen und des Augenumfelds
- Kompatibel mit verschiedenen Modellen von FFP-Schutzmasken mit Filter und Gesichtsmasken
- Transparente Scheiben
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel
Gesichtsschutzschilde
- Ausrüstung zum Schutz des Gesichtsbereichs und der Schleimhäute in diesem Bereich (z.B.: Augen, Nase, Mund) gegen potenziell infektiöses Material
- Beinhaltet ein Visier aus transparentem Material
- Beinhaltet in der Regel Vorrichtungen zur Befestigung über dem Gesicht (z.B.: Bänder, Bügel)
- Kann eine Mund-Nasen-Schutzausrüstung wie unten beschrieben umfassen
- Wiederverwendbare Artikel (können gereinigt und desinfiziert werden) oder Einwegartikel
Mund-Nasen-Schutzausrüstung
- Masken zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
- Kann einen Gesichtsschutzschild wie oben beschrieben umfassen
- Mit oder ohne austauschbarem Filter
Schutzkleidung
- Kleidungsstücke (z.B. Kittel, Anzüge) zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
Handschuhe
- Handschuhe zum Schutz des Trägers vor potenziell infektiösem Material und zum Schutz der Umwelt vor vom Träger verbreitetem potenziell infektiösem Material
Daher ist bei folgenden KN-Codes einer der unten angeführten Dokumentencodes zwingend zu codieren:
- 3926 20
- 3926 9097
- 4015
- 6113
- 6114
- 6116 10
- 6210
- 6211 3210
- 6211 3290
- 6211 3310
- 6211 3390
- 6211 39
- 6211 4210
- 6211 4290
- 6211 4310
- 6211 4390
- 6211 49
- 6216
- 6307 9098
- 9004 90
- 9020
C086 = Ausfuhrgenehmigung - Schutzausrüstung (Verordnung (EU) 2020/402)
Y975 = Güter, ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/402 beschriebenen Güter
Die Codierung wird im Risikomanagement mittels Verfahrensprofile überprüft.
Die Abschreibungen erfolgen automatisiert über das PAWA-System.