04 Dec 2024

Zollwertkurs Dezember 2024

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GBP - 0,8338

RUB - 116,0

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Import von Atemschutzmasken

Wesentlich ist, dass aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken (MNS) während der Corona COVID-19-Pandemie, BGBl. I Nr. 23/2020, bis einschließlich 4. Juli 2020 die Einfuhr von Halbmasken nach Österreich auch zulässig ist, wenn die Masken zwar nicht den Regelungen für persönliche Schutzausrüstung gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 (z.B. fehlende CE-Kennzeichnung, fehlende EU-Konformitätserklärung) entsprechen, aber durch den Importeur/Hersteller sichergestellt wird, dass diese Masken ausschließlich als mechanische Schutzbarriere (MNS) zum Einsatz kommen und bei ihrer Verwendung von keiner darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schutzwirkung ausgegangen werden kann. Als Zeitpunkt der Einfuhr solcher Halbmasken nach Österreich ist das Datum der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörde maßgebend, an der auch eine vom Einführer unterfertigte Verpflichtungserklärung vorgelegt wird, die Ihnen hier zur Verfügung gestellt wird.

  Nachfolgend auch Informationen BMDW bzw. BMF, das über die Zollämter aufgrund der Vorgaben der Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung von Produktsicherheitsvorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu kontrollieren hat.

https://www.bmdw.gv.at/Themen/International/covid-19/FAQ-corona-massnahmen/Import-von-PSA-waehrend-Covid.html

https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/Zoll-Coronavirus.html (-> Einfuhr von Mund-Nasen-Schnellmasken)

Die Einfuhr von Schutzmasken bereitet immer mehr Probleme. Das BMDW ist der Meinung, dass Hinweise wie KN95 usw. eine Schutzwirkung indizieren, die nicht belegbar ist.

Kernaussage für alle Importeure die Masken ohne CE-Kennzeichen oder mit einer der nachstehenden Kennzeichnungen bis derzeit einschließlich 4. Juli 2020 importieren wollen:

Vor der Überführung solcher Masken in den zollrechtlich freien Verkehr muss jeder irreführende Hinweis (z.B. KN95, GB 2626-2006, KP95, DS2, DL2, BIS P2 etc.) auf der Halbmaske selbst oder zumindest auf der kleinsten kommerziell verfügbaren Verpackungseinheit entfernt oder klar erkennbar überschrieben werden. Dies muss in einem speziellen Zollverfahren, und zwar in einem Zolllagerverfahren oder im Rahmen einer aktiven Veredelung erfolgen.

Kaufmännisch ist eine derartige manuelle Behandlung wohl sehr schwer zu vertreten. Zusätzlich ist eine vom Einführer unterfertigte Verpflichtungserklärung vorzulegen, dass diese Masken ausschließlich als mechanische Schutzbarriere (MNS) zum Einsatz kommen und bei ihrer Verwendung von keiner darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schutzwirkung ausgegangen werden kann. Diese Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn keinerlei Kennzeichnung auf der Maske zu finden ist. Den Wortlaut der Erklärung finden Sie unter dem Link des BMF.

Ausgenommen von dieser Vereinfachung sind Masken mit verbautem Ausatemventil, sowie Masken, auf welchen die Kennzeichnungen CE, die Geräteklassen Typ FFP und/oder die Norm EN 149:2001+A1:2009 direkt angebracht oder aufgedruckt sind.
Ob es zu einer Verlängerung der Frist über den 4. Juli hinaus kommen wird, ist derzeit nicht abzusehen.
ACHTUNG: Nachdem auch Mund-Nasen-Schnellmasken den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes unterliegen, müssen alle Verpackungseinheiten die Rückverfolgbarkeit des Importeurs gewährleisten.

Kernaussage für alle Importeure die Masken mit einer Kennzeichnung (CE, FFP und/oder die Norm EN 149:2001+A1:2009), die auf persönliche Schutzausrüstung (PSA) schließen lässt, importieren wollen:

Der Importeure muss vor der Einfuhr der PSA überprüfen, ob der Hersteller das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat und die Kennzeichnung der Ware ordnungsgemäß vorgenommen hat. Eine Konformitätserklärung muss bei einer notifizierten Stelle (englisch Notified Body) mit Sitz in der EU durchgeführt worden sein. Über die EU Notifizierte Stellen sind in der NANDO-Datenbank überprüfbar. Gibt es diese Stelle und ist sie auch zur Prüfung von PSA berechtigt!
Auf der Homepage der European Safety Federation – ESF ist eine Aufstellung Liste verdächtiger und falscher Erklärungen zu finden.
Ein Inverkehrbringen von Masken mit einer der oben angeführten Kennzeichnungen ohne gültige Konformitätserklärung ist nicht möglich. Mit einem Entgegenkommen des BMDW ist nicht zu rechnen.

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