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EUGH Entscheid über die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur
Die „Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“ für die Einreihung von Waren legen für zerlegte Waren folgendes fest:
- a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
Das Urteil des EUGH in einem Vorabentscheidungsverfahren ist deshalb so interessant, da man auch bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am selben Tag bei derselben Zollstelle von einer tarifarischen Einheit ausgeht, wenn die Sendungen im Eigentum von zwei verbundenen Unternehmen sind, wenn aufgrund objektiver Faktoren feststeht, dass diese Teile eine Einheit bilden und alle Bestandteile dieses Geräts umfassen.
Die Tarifierungsvorschrift ist auch dann anwendbar ist, wenn Teile der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, andere hingegen in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden sollen.

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