Wiederverwendbarer Trinkhalm
Die Ware ist für den Einzelverkauf aufgemacht und in einem schwarzen Baumwollbeutel, bestehend aus zwei Artikeln verpackt:
- einem Röhrchen aus nicht rostendem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt, einer Länge von etwa 21,5 cm und einem Durchmesser von etwa 0,5 cm, sas Röhrchen ist mit Kerben versehen (besserer Halt), dient als wiederverwendbarer Trinkhalm
- einer Bürste aus nicht rostendem Stahl mit gedrehtem Griff, einer Länge von etwa 20,2 cm und einem Bürstenkopf aus Nylonfäden mit einem Durchmesser von 0,5 cm, die Bürste dient dazu, den Trinkhalm nach der Benutzung von innen zu reinigen
Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das Röhrchen, das als wiederverwendbarer Trinkhalm genutzt werden kann, auch ohne die Bürste. Die Bürste erfüllt hingegen lediglich eine untergeordnete Funktion. Die objektiven Eigenschaften der Ware (spezifische Abmessungen, Form, Grad der Verarbeitung, lebensmittelechtes Material, eingearbeitete Kerben) weisen sie als Enderzeugnis (Trinkhalm) der Position 7323 aus. Daher erfolgt die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur als anderer Haushaltsartikel aus nicht rostendem Stahl in die KN-Position 7323 93 00. (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1701, Amtsblatt L 382 vom 16. November 2020). Eine Einreihung in die Position 7304 oder 7306 als Rohre und Hohlprofile ist daher ausgeschlossen, weil es sich bei der Ware um ein spezifisches Enderzeugnis handelt, das von einer anderen Position erfasst wird.
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzoll beträgt 3,2%.