Spielzeugeisenbahn und Zubehör
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Das Spielzeug, das in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten wird, besteht aus:
- einer batteriebetriebenen Lokomotive und einem Eisenbahnwaggon, aus Kunststoff,
- Holzschienen,
- Verkehrszeichen, Autos, menschlichen Figuren, Tieren, Bäumen usw.
Eine Einreihung in den KN-Code 9503 00 30 als „elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör“ ist ausgeschlossen, da die Zusammenstellung auch anderes Spielzeug aus Holz oder Kunststoff, z. B. Verkehrszeichen, Autos, menschliche Figuren, Tiere, Bäume, enthält, das für sich genommen selbst Spielzeug ist. Dieses Spielzeug steht nicht direkt mit der elektrischen Eisenbahn und den Schienen in Zusammenhang, wie es bei einem Bahnhof, einem Bahnübergang oder einer Eisenbahnbrücke der Fall wäre, und gilt folglich nicht als Zubehör einer elektrischen Eisenbahn.
Die Spielzeug-„Zusammenstellung“ besteht aus verschiedenen Arten von Waren, die zur Unterhaltung für Kinder oder Erwachsene bestimmt sind und in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten werden. Die Ware ist daher unter die Tarifnummer 9503 00 70 als „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen“ einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/226, Amtsblatt L 35 vom 10.2.2017).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 4,7%.