Spielmatte mit Schreibstift
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Eine Matte und ein „Spezialstift“ sind zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht.
Die Matte ist rechteckig und besteht aus zwei Gewebelagen, die entlang der Ränder miteinander vernäht sind.
Die obere Lage ist ein Gewebe aus Spinnstoffen mit entlang der Ränder aufgedruckten zeichentrickfigurartigen Bildern. In der Mitte sind die bunten Aufdrucke mit einem weißen chemischen Stoff beschichtet, der bei Nässe transparent wird, sodass die bunten Aufdrucke auf dem Gewebe sichtbar werden und nasse Finger beispielsweise farbige Spuren hinterlassen. Sobald der Spinnstoff getrocknet ist, verschwinden die Farben wieder unter der weißen Beschichtung. Der „Spezialstift“ aus Kunststoffen wird zum „Schreiben“ auf der Matte verwendet, indem seine feuchte Spitze die Oberflächenbeschichtung benässt. Der „Spezialstift“ kann mit Wasser wieder befüllt werden.
Die auf der Matte aufgedruckten Bilder und die bunten Aufdrucke unter der Beschichtung sowie der „Spezialstift“, der zum „Schreiben“ mit Wasser verwendet wird, deuten darauf hin, dass die Waren zur Unterhaltung von Kindern dienen. Der „Spezialstift“ ist kein Zubehör der Matte, da er zu ihrer Hauptfunktion, d. h. dem „Schreiben“ auf der Matte, beiträgt.
Der Stift macht die Matte weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet, noch erweitert er ihre Verwendungsmöglichkeiten oder versetzt sie in die Lage, eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Matte stehende Sonderarbeit auszuführen.
Obwohl auf der Matte auch mit anderen Mitteln als dem Stift „geschrieben“ werden kann, ist der Stift das Hauptinstrument, um auf der Matte zu schreiben. Der „Spezialstift“ kann daher nicht als zu vernachlässigender unbedeutender Teil der Zusammenstellung betrachtet werden. Folglich ist der „Spezialstift“ eine Einzelware, der die gleiche Bedeutung wie der Matte zukommt, und beide Waren bilden eine Zusammenstellung.
Die Waren können im Sinne des Wortlauts der Unterposition 9503 00 70 als in einer Zusammenstellung aufgemacht angesehen werden, da es sich um verschiedenartige Waren handelt. Gesondert gestellt würden sie in unterschiedliche KN-Unterpositionen eingereiht werden. Somit ist eine Einreihung in die Unterposition 9503 00 99 ausgeschlossen.
Daher ist die Ware als „anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen“, unter die Tarifnummer 9503 00 70 einzureihen (Durchführungsverordnung 2016/1320, Amtsblatt L 209 vom 3.8.2016).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 4,7%.