Schwimmnudel aus Zellkunststoff
Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um eine biegsame Ware (sogenannte Schwimmnudel) aus Zellkunststoff (Schaumkunststoff) in Form eines hohlen Rohrs mit einer Länge von etwa 1 m und einem Durchmesser von etwa 8 cm. Die Ware schwimmt auf dem Wasser und ist dazu bestimmt, als Auftriebshilfe entsprechend einer europäischen Norm für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen (EN 13138-2: 2014) verwendet zu werden. Die Ware wirkt außerdem stoßdämpfend und wärmeisolierend.
Eine Einreihung der Ware in die Position 9506 als Gerät oder Ausrüstungsgegenstand für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten oder Freiluftspiele ist ausgeschlossen, da sie aufgrund der einfachen und gängigen Form nicht als ein für die körperliche Ertüchtigung oder Sport bestimmtes Gerät der Position 9506 erkennbar ist, obwohl die Ware aufgrund ihrer Schwimmfähigkeit der Norm für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen entspricht. Zudem könnte die Ware aufgrund ihrer einfachen Form und ihres gängigen Materials für verschiedene Zwecke (beispielsweise als stoßdämpfende Umhüllung von Stangen, zur Wärmedämmung von Rohren oder als Ware zur Unterhaltung von Kindern) verwendet werden.
Genauso ist eine Einreihung in die Position 9503 als anderes Spielzeug ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer Machart nicht eindeutig als Ware zur Unterhaltung von Kindern oder Erwachsenen erkennbar ist. Folglich ist die Ware nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) einzureihen. Die Ware ist daher in den KN-Code 3926 90 97 als andere Ware aus Kunststoffen einzureihen.
Die Einreihung der Ware erfolgt daher in den KN-Code 39269097 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/909 Amtsblatt L 199 vom 7. Juni 2021). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5 %.