Pulsoximeter
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Das kompakte, batteriebetriebene Fingerspitzengerät, ein sogenanntes Pulsoximeter, kombiniert einen elektronischen Prozessor, ein Paar Leuchtdioden (LED), eine Fotodiode und ein LED-Display (mit mehreren Anzeigemodi) in einem Gerät. Es ist außerdem mit einer Batteriewechselanzeige, einer Alarmfunktion für hohe oder niedrige Herzfrequenz oder Sauerstoffsättigung und einem „Fingerclip“ ausgestattet.
Es wird als nichtinvasive Methode zur Überwachung der Sauerstoffsättigung von Personen und zur Pulsmessung durch optische Strahlung verwendet. Wenn das Gerät am Finger einer Person angebracht ist, leiten die LED Licht zweier unterschiedlicher Wellenlängen durch den Finger zu einer Fotodiode. Es misst die geänderte Extinktion bei jeder Wellenlänge und bestimmt/berechnet dann die Sauerstoffsättigung und die Herzfrequenz.
Es kann in der ärztlichen Berufspraxis sowie in der Forschung, im Sport, im gewerblichen Bereich usw. (z. B. Sauerstoffkammern, Extrembergsteigen in sauerstoffarmer Atmosphäre, Tiefseetauchen, von Piloten, Feuerwehrleuten, Astronauten usw.) verwendet werden.
Das Gerät fällt in den Anwendungsbereich der Position 9018, zu der ein breites Spektrum von Instrumenten, Apparaten und Geräten gehört, welche in fast allen Fällen ausschließlich in der beruflichen Praxis verwendet werden, um einer Krankheit vorzubeugen oder sie zu behandeln oder um eine Operation durchzuführen usw.
Die hier eingereihten Instrumente, Apparate und Geräte können mit optischen Vorrichtungen ausgestattet sein oder Elektrizität. Wenngleich diese Art von Gerät von Laien verwendet werden kann, handelt es sich um ein Gerät von der für medizinische Zwecke verwendeten Art, da es Informationen über „vitale Körperfunktionen“ liefert, die u. U. von Fachkräften weiter analysiert werden müssen. Eine Einreihung in Position 9027 als Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen mithilfe optischer Strahlung ist daher ausgeschlossen.
Es ist daher als medizinische Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern in den KN-Code 9018 19 10 einzureihen (Durchführungsverordnung 2017(EU) 2017/1170, Amtsblatt L 170 vom 1.7.2017). Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Ware ist unabhängig vom Ursprungsland zollfrei.