Paintball
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware in Form eines Balls (sogenannter Paintball), besteht aus einer harten, mit wasserbasierter Farbe gefüllten Gelatinekapsel. Sie ist zur Verwendung als Geschoss für ein Paintballgewehr (Luftgewehr mit einer Abschussgeschwindigkeit von 91 Metern pro Sekunde) während des Mannschaftsspiels „Paintball“ bestimmt.
Das Produkt dient als Geschoss für ein Paintballgewehr, das aufgrund seiner beträchtlichen Abschussgeschwindigkeit ein Luftgewehr der Position 9304 ist. Der Paintball ist, ähnlich wie Diabolos oder Pfeile, ein Geschoss zur Verwendung in Luftgewehren. Daher handelt es sich bei dem Paintball um eine andere Art von Munition. Eine Einreihung als Ware des Kapitels 95 ist gemäß Anmerkung 1 s) zu diesem Kapitel somit ausgeschlossen.
Die Ware ist als Geschoss in den KN-Code 9306 90 90 einzureihen (Durchführungsverordnung 2017(EU) 2017/1169, Amtsblatt L 170 vom 1.7.2017). Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 2,7%.