19 Mar 2026

Zollwertkurs März 2026

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Optischer Aufheller als Bestandteil für Zahnpaste

 

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 
Stand:

Die Ware besteht aus Glitter für Zahnpasta in Form dunkelblauer Partikel, die sich beim Zähneputzen auflösen und dem von der Zahnpasta gebildeten Schaum eine blaue Farbe geben. Das Farbmittel haftet an den gereinigten Zähnen und bewirkt, dass blaues Licht vom Zahnschmelz reflektiert wird, wodurch die Zähne für einen begrenzten Zeitraum weißer erscheinen.

 

Das Produkt setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen (in GHT):

  • Hydroxypropylmethylcellulose etwa 55,
  • Propylenglykol etwa 21,
  • Blaupigment etwa 17,
  • Polysorbat 80 etwa 4,
  • roter Farbstoff etwa 3
 

Das Blaupigment und der rote Farbstoff dienen als Farbmittel.

Die Ware wird lose gestellt.

 

Eine Einreihung in die Position 3912 als Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, ist ausgeschlossen, da die — obschon gewichtsmäßig vorherrschende — Hydroxypropylmethylcellulose nur als Trägerstoff für Farbstoffe dient, aber der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht.

Das Blaupigment und der rote Farbstoffen verleihen der Ware ihren wesentlichen Charakter.

 

Daher ist die Ware unter die Tarifnummer 3204 19 00 als Zubereitung auf der Grundlage einer Mischung von zwei oder mehr Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2033, Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 6,5%.

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