Nicht zusammengesetzte Duschtüren
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die nicht zusammengesetzten Duschtüren sind für die Montage und Befestigung an der Wand konstruiert und bestehen aus den folgenden Bestandteilen:
- zwei Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG EN 12150), mit den Abmessungen von 2 100 × 860 × 6 mm (als Tür fungierende schwenkbare Scheibe) und 2 100 × 810 × 6 mm (fixierte/nicht schwenkbare Scheibe),
- zwei auf einer Seite jeder Scheibe anzubringende Aluminiumprofile mit den Abmessungen 2 100 × 25 mm, mit Leisten, einer Kunststoffdichtung und vier Schraubenlöchern,
- Griffe, Stützen, Platten, Scharniere, Klemmen und andere Befestigungsvorrichtungen aus Edelstahl,
- Schrauben, Sechskant-Einsteckschlüssel, Dübel und Verankerungen,
- Dichtungen (eine Magnetdichtung zum Schließen der Türen und eine Faltenbalgabdichtung zur Abdichtung zwischen festen und beweglichen Teilen).
Das Glas ist gehärtet und weist einen Schutz gegen Ablagerungen von Kalk, Schmutz und Reinigungsmittelrückständen auf.
Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, in Einzelteilen aufgemacht, bestehend aus verschiedenen Bestandteilen. Da die Profile nur auf einer Seite jeder Scheibe angebracht sind, wird die Ware nicht als Glasscheibe, die in einen Rahmen eingefasst ist, betrachtet. Die Profile, Befestigungsvorrichtungen, Schrauben, Dübel, Dichtungen usw. sind sekundäre Bestandteile. Daher verleiht das Glas der Ware ihren wesentlichen Charakter.
Eine Einreihung in die Position 7326 als andere Waren aus Stahl oder in die Position 7610 als Rahmen aus Aluminium ist daher ausgeschlossen. Eine Einreihung in die Position 7013 als Glaswaren zur Verwendung bei der Toilette oder zu ähnlichen Zwecken ist ebenfalls ausgeschlossen, da darunter nur kleine bewegliche Artikel fallen. Eine Einreihung in die Position 7007 als Sicherheitsglas ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Position nur Sicherheitsglas umfasst, aber keine daraus hergestellten Waren.
Die Ware ist daher als andere Waren aus Glas unter die Tarifnummer 7020 00 80 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1962, Amtsblatt L 303 vom 10.11.2016).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehrige Drittlandszollsatz beträgt 3%.