Möbelfuß mit Schraubgewinde zur Höhenanpassung
EU gibt Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware besteht aus einem Gewindeschaft mit einem metrischen Gewinde aus verzinktem Stahl und einem Kopf aus Kunststoff. Der Gewindeschaft wird durch Walzen hergestellt und weist eine Länge von 23 mm und einen Durchmesser von 6 mm auf. Der runde Kopf hat einen Durchmesser von 14,5 mm und hat weder einen Schlitz noch eine Aussparung für Werkzeuge. Die Ware ist zur Verwendung als „Ständer/Fuß“ für Möbel aufgemacht (sie kann aber auch mit anderen Gegenständen verwendet werden, die auf den Boden gestellt werden sollen) und dient zur Anpassung der Höhe des Gegenstands durch Einschrauben des Gewindeteils in den Gegenstand.
Die Ware ist eine aus zwei Materialien zusammengesetzte Ware. Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist der Gewindeschaft aus verzinktem Stahl, der zur Anpassung der Höhe eines Gegenstands durch Einschrauben dient. Eine Einreihung als Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, in Position 8302 ist ausgeschlossen, da die vorgesehene Verwendung der Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale nicht zu bestimmen ist und da sie auch für andere Gegenstände als Möbel verwendet werden kann. Die Ware hat die objektiven Merkmale einer Schraube der Position 7318. Sie ist daher als andere Schrauben unter die Tarifnummer 7318 15 90 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1759, Amtsblatt L 269 vom 4.10.2016).
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 3,7%.