Mischpult
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die elektronische Maschine, die als Audio-Schnittstelle oder Tonmischer dient (sog. Mischpult/Analog-Digital-Wandler/Vorverstärker), ist etwa 48 × 18 × 9 cm groß. Sie besteht aus Sound- und Effektprozessoren, einem Analog-Digital- und Digital-Analog-Wandler sowie einem Mikrofonverstärker in einem Gehäuse mit Bedienungs- und Anzeigeelementen sowie verschiedenen analogen, optischen und digitalen Ein- und Ausgängen und FireWire-Anschlüssen.
Die Maschine weist die folgenden wesentlichen technischen Merkmale auf:
- Verbindung über FireWire/USB 2.0 (Möglichkeit zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine),
- 28-Eingang-Mischpult mit DSP-Effekten,
- spezielle Mischsoftware,
- separate Kopfhörerbuchsen an der Vorderseite mit jeweils unabhängiger Lautstärkeregelung und
- LED-Statusanzeige an der Vorderseite.
Die Maschine ist für die digitale Musikproduktion im Tonstudio oder live auf der Bühne bestimmt. Sie kann in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder im Standalone- Modus betrieben werden. Bei Verwendung der Maschine mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine dient sie zur Umwandlung und Verarbeitung von Audiosignalen aus externen Audioquellen und zur Vorverstärkung von Mikrofonsignalen. Im Standalone-Betrieb kann die Maschine als Mischpult mit integrierten Effekten verwendet werden.
Da die Maschine eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführt (Vorverstärkung und Mischen von Tönen), ist sie in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.
Die Funktion der Maschine wird von keiner Position des Kapitels 85 genauer erfasst. Die Maschine ist als Tonmischgerät der Position 8543 zu betrachten. Die Maschine ist unter der Tarifnummer 8543 70 90 als andere Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen (Durchführungsverordnung EU) 2016/663, Amtsblatt L 115 v. 29.4.2016).
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 3,7%.