Lenkradüberzug
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware, ein sogenannter Lenkradüberzug aus Kunststoff (Polyvinylchlorid (PVC), bildet einen Kreis mit einem Durchmesser von 38 cm. Sie ist dazu ausgelegt, über das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs gezogen zu werden, um das Erscheinungsbild des Lenkrads zu verbessern, das Lenkrad vor Schweiß und Abnutzung zu schützen und um die Hände bei extrem kaltem oder heißem Lenkrad zu schützen.
Eine Einreihung in Unterposition 8708 94 als Teil eines Lenkrads ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Lenkrads nicht unverzichtbar ist. Eine Einreihung in Unterposition 8708 99 als andere Teile oder Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs weder unverzichtbar ist, noch das Kraftfahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit.
Die Ware ist folglich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) in den KN-Code 3926 90 97 als andere Ware aus Kunststoffen einzureihen (Durchführungsverordnung 2017(EU) 2017/1168, Amtsblatt L 170 vom 1.7.2017). Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 6,5%.