Zollwertkurs März 2026
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Lebensmittelzubereitung mit Bananengeschmack
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware in Form eines gelben, nach Banane riechenden Pulvers, besteht aus:
- enzymatisch hydrolysiertem Molkenprotein- Isolat (Proteinanteil von 90 GHT),
- Sojalecithin (Emulgator),
- natürlichem Bananenaroma,
- E 104 (Farbstoff) und
- Sucralose (Süßstoff).
Das Pulver ist in einem Kunststoffbehälter mit einem Nettoinhalt von 1,8 kg für den Einzelverkauf aufgemacht. Es ist mit Getränken zu vermischen. Laut Etikett ist ein Messlöffel (30 g) in etwa drei Dezilitern Wasser oder Milch aufzulösen.
Da die Ware hydrolysierte Proteine enthält, kann sie nicht in Position 3502 eingereiht werden. Eine Einreihung in die Position 3504 ist ebenfalls nicht möglich, da sie bestimmte Zutaten enthält (unter anderem Süßstoffe, Farbstoffe und Emulgatoren), aufgrund derer es sich um eine Lebensmittelzubereitung im Sinne der Position 2106 handelt.
Da es sich bei der Ware um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, ist sie in die KN-Position 2106 90 92 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/933, Amtsblatt L 155 v. 14.6.2016).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Zollsatz beträgt 12,8%.

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Seit 2019 kümmern wir uns darum, dass die Zollabfertigung zur unbedeutenden Kleinigkeit wird