Künstliches Wachs für die Herstellung von Kerzen
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware in Form feiner Perlen aus weißem Wachs mit einem Durchmesser von ca. 1 mm, wird gewonnen aus raffiniertem Palmöl.
Sie besteht aus:
- hydriertem hartem Palmstearin,
- nichthydriertem hartem Palmstearin,
- einem optischen Aufheller (ca. 0,01 GHT).
Das aus Palmöl gewonnene Palmstearin wird einer mehrstufigen Fraktionierung unterzogen, wobei das harte Stearin (feste Phase) vom weichen Stearin getrennt wird. Anschließend durchläuft ein Teil des harten Stearins ein Hydrierungsverfahren und wird mit dem nichthydrierten Teil des harten Stearins sowie einem optischen Aufheller gemischt. Danach wird die so gewonnene Ware perliert.
Die Ware weist die Eigenschaften von Wachsen auf und wird als Rohstoff für die Herstellung von Kerzen verwendet. Der Tropfpunkt liegt bei 59,2 °C ± 0,5 °C, und die mittels eines Rotationsviskosimeters gemessene Viskosität bei einer Temperatur von 10 °C über dem Tropfpunkt beträgt höchstens 10 Pa·s. Die Ware ist in Säcken zu je 25 kg verpackt.
Folgende Einreihungen sind ausgeschlossen:
- in Position 1516, da es sich bei der Ware um ein Gemisch aus hydriertem hartem Stearin und nichthydriertem hartem Stearin handelt. Die Ware fällt aufgrund der Herstellung nicht unter die Position 1516, und es handelt sich bei ihr weder um ein Öl noch ein Fett. Eine Einreihung in die Position 1516 ist zudem wegen des vorhandenen optischen Aufhellers ausgeschlossen.
- in Position 1517, da die Ware keine genießbare Mischung oder Zubereitung im Sinne der Position 1517 darstellt.
- in Position 1521, da die Ware hauptsächlich aus Palmstearin, d. h. einem Triglycerid, besteht.
Gemäß Anmerkung 5 Absatz 1 Buchstabe a zu Kapitel 34 fallen durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich, unter die Position 3404. Die Ware erfüllt außerdem die Kriterien eines künstlichen Wachses. Die Ware ist daher in KN-Code 3404 90 00 als andere künstliche Wachse und zubereitete Wachse einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1268, Amtsblatt L 183 vom 14.7.2017). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Ware ist unabhängig vom Ursprungsland zollfrei.