Kartusche für E-Zigarette
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Der Benutzer befüllt die leere Kartusche mit einer speziellen Flüssigkeit, dem „E-Liquid“, dann wird die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt. Eine Kartusche kann 10 bis 20 Mal wieder befüllt und zum Rauchen wiederverwendet werden, bevor sie als Abfall entsorgt wird.
Das Mundstück entspricht dem Filter bei konventionellen Tabakzigaretten. Wenn die Kartusche in die E-Zigarette eingesetzt ist, nimmt der Benutzer das Mundstückende in den Mund und inhaliert. Dadurch wandelt der Zerstäuber in der E-Zigarette das Liquid in einen leichten Dampfstrom um, der dann durch das Mundstück in den Mund des Benutzers geleitet wird.
Der Benutzer würde eine E-Zigarette nicht ohne Mundstück in den Mund nehmen, und der Dampfstrom würde ohne Aktivierung des Zerstäubers über das Mundstück nicht ausgelöst. Daher ist die Kartusche mit dem speziell geformten oberen Teil ein wesentliches Element für die Funktion der E- Zigarette und kein bloßer Kunststoffbehälter. Eine Einreihung in Position 3926 als Ware aus Kunststoffen ist daher ausgeschlossen. Nach dem Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8543 70 Nr. 5 ist eine vollständige E-Zigarette als andere Maschine, anderer Apparat oder anderes Gerät in Unterposition 8543 70 einzureihen. Folglich ist die Kartusche unter die Tarifnummer 8543 90 00 als Teile von elektrischen Maschinen, Apparaten und Geräten, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/635, Amtsblatt L 91 v. 5.4.2017).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.Die Ware ist unabhängig vom Ursprungsland zollfrei.