Innenrollos für KFZ
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware besteht aus einem rechteckigen Stück transparenten Spinnstoffgewirks aus Synthetikfasern, einer Kunststoffschiene und einem Aufrollmechanismus aus Kunststoff und Metall. Das Spinnstoffstück ist an einem Ende am Aufrollmechanismus befestigt, der dazu konstruiert ist, dauerhaft im Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells eingebaut zu werden. Am anderen Ende ist das Spinnstoffstück an einer Kunststoffschiene befestigt, die eine Befestigungsvorrichtung hat, mit der sie am Fensterrahmen des Kraftfahrzeugs befestigt werden kann, wenn das Spinnstoffstück ausgerollt ist, um vor der Sonne zu schützen. Die Ware deckt die Fensterscheibe nicht vollständig ab.
Eine Einreihung unter der Tarifnummer 8708 29 90 als Teil und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Position 8703 ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, das Kraftfahrzeug weder für eine bestimmte Arbeit geeignet macht noch seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen.
Da die Ware dazu konstruiert ist, dauerhaft im Türpaneel eines bestimmten Kraftfahrzeugs eingebaut zu werden (es gibt eine Aussparung im Türpaneel) und nicht abgenommen und an einem beliebigen anderen Autofenster angebracht werden kann, handelt es sich um ein Innenrollo der Position 6303. Darüber hinaus gehören vergleichbare Waren wie Innenrollos für Fenster von Eisenbahnwagen ebenfalls zu Position.
Bei der Ware handelt es sich um eine Jalousie aus Spinnstoff, nicht um eine Jalousie aus Kunststoff, da das Kunststoffteil nur zur Befestigung dient. Die Ware ist aus verschiedenen Teilen aus Spinnstoff, Kunststoff und Metall zusammengesetzt. Es handelt sich daher um eine konfektionierte Ware. Die Ware ist folglich unter der Tarifnummer 6303 12 00 als Innenrollos aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/137, Amtsblatt L 27 v. 3.2.2016)