Hobby-Gewächshaus
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware, ein sogenanntes „Hobby-Gewächshaus“, mit den Abmessungen von etwa 140 × 140 × 200 cm, besteht aus einem Stahlgestell. Das Gestell enthält acht Regalböden, je vier auf jeder Seite, aus Metalldraht mit den Abmessungen von etwa 58 × 28 cm. Das Gestell ist auf allen Seiten mit einer flexiblen Kunststofffolie bedeckt, die an der Vorderseite eine aufrollbare Öffnung von etwa 86 × 145 cm hat. Die Öffnung kann mit einem Klettverschluss geschlossen werden. Die Struktur kann von einer Person betreten werden. Ihr Zweck ist die Lagerung von Pflanzen für längere oder kürzere Zeiträume (z. B. auf Märkten).
Eine Einreihung in die Position 9403 als „andere Möbel“ ist ausgeschlossen, da die Ware nicht zur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Geschäften, Laboratorien usw. dient, sondern für die Lagerung von Pflanzen verwendet wird. Eine Einreihung in die Position 9406 als „vorgefertigtes Gebäude“ ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Konstruktion mit ihren flexiblen Wänden relativ instabil ist. Sie eignet sich folglich nicht für eine längere Verwendung im Freien, da sie nicht als wetterfest gilt.
Die Ware wird daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht. Die Konstruktion (Rahmen und Regalböden aus Metall) verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Einreihung erfolgt daher unter der Tarifnummer 7326 90 98 als andere Ware aus Eisen oder Stahl. Der nunmehrige Drittlandzollsatz beträgt 2,7%. (Durchführungsverordnung (EU) 2016/614, Amtsblatt L 105 v. 21.4.2016).