Gleiskette
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Kettengliedbaugruppe (sogenannte Gleiskette) ist aus Stahl, gegossen, und besteht aus Kettengliedern, die durch Verbinder miteinander verbunden sind. Die Glieder verfügen über gebohrte Löcher, mit deren Hilfe rechteckige Platten (sogenannte Kettenschuhe) befestigt werden, die bei der Gestellung nicht enthalten sind. Die Ware ist aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere aufgrund des Vorhandenseins der gebohrten Löcher, an denen die Kettenschuhe befestigt werden, als Raupenkette erkennbar (die sowohl dem Antrieb als auch als Träger der Maschine dient, die sich auf ihr fortbewegt), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Erdbewegungsmaschinen der Position 8429 bestimmt ist (Raupenkette).
Aufgrund dieser objektiven Merkmale erfolgt die Einreihung in den KN-Code 8431 49 20 als „andere Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt, aus Eisen oder Stahl, gegossen“ (Durchführungsverordnung (EU) 2019/646, Amtsblatt L 110 vom 25.4.2019). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Ware ist unabhängig vom Ursprungsland zollfrei.