Gartenpavillon aus Stoff
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 der Kommission wurde ein Gartenpavillon (Abmessungen: 3 × 3 m), bestehend aus einem Dach aus dickem Gewebe (100 % Baumwolle), in den KN-Code 6306 91 00 bzw. nach Änderung des HS 6306 90 00 als „andere Campingausrüstung“ eingereiht, da die Konstruktion an allen vier Seiten offen ist. Die Ware wird mit Metallstützen und Spannvorrichtungen zur Befestigung am Boden gestellt.
Im September 2018 genehmigte der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation die Einreihung für einen Pavillon (3m x 3m x2,5m), bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen sowie einer Bedachung mit Verkleidungen für die vier Eckpfosten unter den KN-Code 6306 22 00. Der Pavillon ist an allen vier Seiten offen und nicht fest im Boden verankert.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1391 (Amtsblatt L 233 vom 10.9.2019) die Einreihung von Pavillons, mit und ohne Zubehör (Metallstützen, Spannvorrichtung zur Befestigung am Boden) unter den KN-Code 6306 22 00 bekannt. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Kommission in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12%.