Ferngesteuerter Hubschrauber
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Europäische Kommission gab im Amtsblatt C 35 vom 3.2.2017 Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur betreffend die Zolltarifnummern 8802 11 00 (andere Luftfahrzeuge).
Wir wiesen darauf hin, dass die Erläuterung für die Luftfahrzeuge unter nicht eindeutig näher definierten Umständen auch für ferngesteuerte Drohnen gelten.
„8802 11 00 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger Hierher gehören Hubschrauber mit mehreren Rotoren (sogenannte Drohnen) unterschiedlicher Größe, die im autonomen Betrieb (zu einem vorprogrammierten Bestimmungsort) fliegen oder durch den Nutzer ferngesteuert werden können. Haben sie jedoch den Charakter von Spielzeug oder von Modellen zur Unterhaltung, werden sie in die Position 9503 eingereiht. Siehe die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union zu dieser Position.“ |
Leider bietet die neue Erläuterung ein Höchstmaß an Rechtsunsicherheit, da nicht eindeutig ist, wann eine Ware Spielzeugcharakter hat und wann nicht. Bislang galt als Einstufungsmerkmal das Gewicht der Drohne. Unter 250g Gesamtgewicht galt sie als Spielzeug der Unterposition 9503 0075 90 (aus Kunststoff mit 4,7% Zoll), mit einem Gewicht von mehr als 250 g Gesamtgewicht als Luftfahrzeug, wobei bei Drohnen die Zuordnung nicht eindeutig war. Nunmehr erfolgt die Zuordnung nach dem Spielzeugcharakter, der sehr viel Interpretationsspielraum offen lässt. Als Luftfahrzeug der Unterposition 8802 1100 90 beträgt der Drittlandszollsatz auf alle Fälle 7,5%.
Nunmehr hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung (EU 2017/285 vom 15. Februar 2017) zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur veröffentlicht, die mit 07. März 2017 in Kraft tritt.
„Ein ferngesteuerter Hubschrauber mit mehreren Rotoren (eine sogenannte Drohne) mit einer Diagonalen von 35 cm und einem Gewicht von 1 030 g, mit einer Fernsteuerung in einer Verpackung für den Einzelhandel aufgemacht. Der Hubschrauber verfügt über ein Stabilisierungssystem, Wi-Fi und ein GPS-Modul. Die maximale Fluggeschwindigkeit beträgt etwa 54 km/h und die Flugdauer 25 Minuten. Die Fernsteuerung sendet auf einer Frequenz von 2,4 GHz und wird mit vier Batterien betrieben. Der Hubschrauber wird mithilfe der Fernsteuerung (im Freien) über eine Entfernung von bis zu 1 000 m gesteuert.
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8802 und 8802 11 00.
Da der Hubschrauber mit fortschrittlichen Flugsystemen ausgestattet ist und eine beträchtliche Höchstgeschwindigkeit erzielt, kann diese Ware nicht als Spielzeug im Sinne der Position 9503 angesehen werden.
Der Hubschrauber ist daher als Hubschrauber mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger in den KN-Code 8802 11 00 einzureihen.“
Die Europäische Kommission schafft hier erstmals etwas mehr Deutlichkeit und stellt die Unterscheidung Spielzeug/Hubschrauber auf die fortschrittlichen Flugsysteme und die beachtliche Höchstgeschwindigkeit ab.
Eine Restunsicherheit bleibt aber doch bestehen.