Einweg-Einlage für Kindertöpfchen
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die sogenannte Einweg-Einlage für Kindertöpfchen besteht aus einem Kunststoffbeutel, an dessen Boden eine Einlage aus mehrlagigem saugfähigem Papier und einem superabsorbierenden Polymer aus Polyacrylat-Granulat angebracht ist. Dieses superabsorbierende Polyacrylat-Granulat wird zu einem Gel, sobald es mit Urin in Berührung kommt.
Eine Einreihung in die Position 4818 ist ausgeschlossen, da nicht die Bestandteile aus Papier den wesentlichen Charakter der Ware ausmachen, sondern das superabsorbierende Polymer aus Polyacrylat. Ebenso ausgeschlossen ist eine Einreihung in die Position 9619, da die Ware nicht so geformt ist, dass sie sich gut an den menschlichen Körper anpasst. Die Ware ist eine Kombination aus Kunststoffen und anderen Materialien. Eine Ware aus Kunststoffen und anderen Materialien wird in Kapitel 39 eingereiht, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses.
Der wesentliche Charakter der Ware wird durch das superabsorbierende Polymer bestimmt; das Papier hat lediglich eine Träger- oder Verpackungsfunktion. Sie ist daher als andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen in den KN- Code 3924 90 00 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2018/838, Amtsblatt L 141 vom 7.6.2018). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5%.