Einreihung von Waren der Zubereitungen zur Tierfütterungen auf der Grundlage von Sojaerzeugnissen
Europäische Kommission hebt die dazugehörige Durchführungsverordnung auf
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 reihte die Kommission eine Ware, die nach der Extraktion des Öls aus entfetteten Sojabohnen gewonnen und weiter mit Wasser und Ethanol extrahiert wird, um lösliche Kohlenhydrate und Mineralien zu entfernen, in die Unterposition 2309 90 31 der Kombinierten Nomenklatur als „Zubereitung von der zur Fütterung verwendeten Art“ ein.
In seinem Urteil in der Rechtssache C-144/15 („Customs Support Holland BV“) stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Sojaeiweißkonzentrat, das für die Verwendung als Futtermittel aber in einem anderen Verarbeitungsverfahren als in dem vorgenannten Verarbeitungsverfahren aufbereitet wurde, ebenfalls in die Position 2309 einzureihen ist.
Die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-144/15 in Rede stehende Ware und die betreffende Ware weisen ausreichend Ähnlichkeiten auf, da es sich bei beiden um Futtermittelerzeugnisse auf der Grundlage von Sojaerzeugnissen handelt, die in Position 2309 einzureihen sind. In beiden Fällen stellen die Erzeugnisse keinen Rückstand der Position 2304 dar, der sich direkt aus der Gewinnung von Sojaöl ergibt, sondern entstehen durch ein Verfahren, bei dem der pflanzliche Stoff, aus dem die Erzeugnisse gewonnen wurden, seine wesentlichen Merkmale verloren hat.
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur innerhalb der Union sicherzustellen wird daher die Verordnung 444/2013 mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/368 (Amtsblatt L 66 vom 7.3.2018) aufgehoben. Bitte beachten Sie, dass VZAs (Verbindliche Zolltarifauskünfte) für Zubereitungen zur Tierfütterungen auf der Grundlage von Sojaerzeugnissen, die auf dieser Verordnung basieren somit auch ungültig werden. Für bestehende Verträge dürfen die vorgenannten VZTAs jedoch 3 Monate weiter verwendet werden. Diese Verordnung findet ab 27. März 2019 Anwendung.