Einmaltücher aus Vliesstoff
Die Einmaltücher aus Vliesstoff (Abmessungen jeweils etwa 3 cm × 6 cm) sind einzeln verpackt und für den Einzelverkauf in Kartons mit 100 Tüchern aufgemacht. Die Tücher sind mit einer alkoholischen Lösung getränkt, die zu 70 % aus Isopropylalkohol und zu 30 % aus Wasser besteht. Die Ware ist zur allgemeinen Desinfektion der Haut und anderer Oberflächen (z. B. nichtinvasiver medizinischer Instrumente) bestimmt.
Eine Einreihung in die Position 3005 ist ausgeschlossen, da die Tücher nicht für besondere medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendet werden. Ebenso ausgeschlossen ist eine Einreihung in die Position 3402, da der Hauptzweck der Ware nicht die Reinigung sondern die Desinfektion ist. Die Ware wird als Desinfektionsmittel betrachtet und ist als Desinfektionsmittel für den Einzelverkauf aufgemacht. Daher erfolgt die Einreihung als Desinfektionsmittel, aufgemacht für den Einzelverkauf, in den KN-Code 3808 94 90 (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1289, Amtsblatt L 302 vom 16. September 2020). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6%.