Büstenhalter
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Der Büstenhalter besteht aus einem Gewirk (61 % Nylon, 20 % Elastan, 12 % Baumwolle, 7 % Viskose) und hat verstellbare, breite, gepolsterte Trägern, die mittig über den Brüsten angebracht sind, mit geformten Körbchen und Gummizug auf der Innenseite des Unterbrustbandes. Die Träger und die Körbchen haben ein aufgesticktes Muster, und auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte eine Zierschleife.
Die Ware wird mit einem verstellbaren „Haken- und-Öse-Verschluss“ geschlossen. Die Körbchen des Büstenhalters sind gefüttert, und das Futter hat seitliche Öffnungen, in die Polster zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) oder Brustprothesen nach einer Mastektomie eingelegt werden können.
Wenngleich die Ware auch von Frauen nach einer Mastektomie getragen werden kann, ist eine Einreihung in Position 9021 als orthopädischer Apparat oder als Teil oder Zubehör eines künstlichen Körperteils ausgeschlossen, da die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr die objektiven Merkmale eines Büstenhalters der Position 6212 aufweist, die keinerlei Anhaltspunkte für die Endverwendung (zu ästhetischen oder medizinischen Zwecken) geben. Die seitlichen Öffnungen machen den Büstenhalter nicht zu einer Ware der Position 9021, da sie sowohl zum Einlegen von Brustprothesen nach einer Mastektomie als auch zum Einlegen von Polstern zur Vergrößerung der Brüste (ästhetische Zwecke) dienen können. Auch die mittig über den Brüsten angebrachten breiten Träger sind ein gängiges Merkmal von Büstenhaltern der Position 6212 mit größerer Körbchengröße.
Die Ware ist daher als Büstenhalter in den KN-Code 6212 10 90 einzureihen (Durchführungsverordnung 2017(EU) 2017/1167, Amtsblatt L 170 vom 1.7.2017). Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 6,5%.