Zollwertkurs März 2026
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Befestigung von Wandfliesenpaneelen aus Aluminium
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware besteht aus zwei horizontalen und zwei vertikalen Schienen aus extrudiertem Aluminium, die zusammen einen Rahmen bilden, der dazu bestimmt ist, mit Schrauben an einer Wand befestigt zu werden. Der Rahmen dient zur Befestigung von Wandfliesen- Paneelen. Die horizontalen Schienen sind so gestaltet, dass die Paneele in die Schienen geschoben werden können, wodurch ein möglicherweise erforderlicher Ausbau oder Austausch der Paneele erleichtert wird.
Eine Einreihung in die Position 8302 als „Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren“ ist ausgeschlossen. Die Schienen dienen der Befestigung von Wandfliesen- Paneelen an der Wand; Wandfliesen-Paneele unterscheiden sich jedoch grundlegend von den Waren, die unter Verwendung der Waren der Position 8302 befestigt. Daher ist die Ware als „andere Waren aus Aluminium“ in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2244, L 324 vom 8.12.2017). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6%.

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