Ablage aus Glas
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ablage aus Glas mit dazugehörigen Haltevorrichtungen aus Metall ist für die Befestigung an der Wand vorgesehen. Sie besteht aus einer durchsichtigen Glasplatte mit Abmessungen von etwa 60 × 13,5 × 0,7 cm mit unregelmäßiger Form und bearbeiteten Kanten (wobei die vordere Kante kurvenförmig ist) sowie zwei Halterungen aus einer Kupfer-Zink-Legierung (Messing), beschichtet mit Nickel und Chrom. Die Glasplatte hat zwei Löcher zur Befestigung an den Halterungen.
Die Ware wird in zerlegtem Zustand zusammen mit den für die Befestigung erforderlichen Schrauben und Dübeln in einem Karton verpackt gestellt.
Sie dient zur Ausstattung von Räumen, beispielsweise in Privatwohnungen. Sie ist daher ein Möbel im Sinne der Position 9403. Gemäß Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 94 gehören zu diesem Kapitel Regale aus einem Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand. Eine Einreihung in die Position 7020 als andere Ware aus Glas ist somit ausgeschlossen.
Die Glasablage verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Halterungen aus Metall, die Schrauben und die Dübel dienen lediglich der Befestigung der Glasablage an der Wand. Eine Einreihung unter der Tarifnummer 9403 20 80 als andere Metallmöbel ist somit ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Möbel unter der Tarifnummer 9403 89 00 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/181, Amtsblatt L 29 vom 3.2.2017).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 5,6%.