Abdeckung für Schwimm- oder Planschbecken
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die flache, biegsame Ware, besteht aus einer Luftpolster-Kunststofffolie, kreisförmig, mit einem Durchmesser von etwa 305 cm. Die Ware ist als Abdeckung für ein Schwimm- oder Planschbecken aufgemacht und dient dazu, das Wasser bei optimaler Temperatur und das Schwimm-/Planschbecken sauber zu halten.
Eine Einreihung der Ware als Teil oder Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens ist ausgeschlossen, da die Ware nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Schwimm- oder Planschbecken bestimmt ist. Die Ware kann auch deswegen nicht als Teil oder als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens angesehen werden, da sie weder für die Funktion eines Schwimm- oder Planschbeckens unabdingbar ist, noch das Schwimm- oder Planschbecken für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht oder die Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder in die Lage versetzt, eine Sonderarbeit auszuführen, die mit der Hauptfunktion, nämlich Schwimmen oder Planschen, im Zusammenhang steht.
Das Schwimm- oder Planschbecken kann nicht verwendet werden, wenn es abgedeckt ist. Eine Einreihung als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware kreisförmig geschnitten, nicht jedoch nicht geschnitten oder rechteckig geschnitten ist.
Das Produkt ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als „andere Waren aus Kunststoffen, aus Folien hergestellt“ in KN-Code 3926 90 92 einzureihen (Durchführungsverordnung 2018/1531, Amtsblatt L 257 vom 15.10.2018).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,5%.