Sanktionen gegen Russland und Belarus - verschärfte Maßnahmen
HANDELSPOLITISCHE MASSNAHMEN - Sanktionen gegen Russland und Belarus, verschärfte Maßnahmen
Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern ab 5. Juni 2023
Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat die litauische Zollverwaltung mitgeteilt, dass mit Wirkung 5. Juni 2023, zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus, verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern angewendet werden.
Danach besteht in Fällen, in denen Waren im Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation und/oder Belarus in Drittländer transportiert werden, ein erhebliches Risiko der Umgehung. Um derartige Umgehungen hintanzuhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte auf Verlangen der litauischen Zollbehörde bestimmte Nachweise/Unterlagen vorlegen, beziehungsweise dem Frachtführer zur Vorlage bei der litauischen Zollbehörde übergeben.
Abhängig vom jeweiligen Fall müssen die von den Wirtschaftsbeteiligten zu erbringenden Nachweise/Unterlagen folgendes belegen -
- die Waren unterliegen nach ihrer Ausfuhr aus der Europäischen Union keinem Verkauf oder Eigentumswechsel. Der litauischen Zollbehörde sind die Kauf- und Verkaufsverträge, Rechnungen, Zahlungsdokumente und eine Erklärung vom Eigentümer der Waren vorzulegen, dass die Ware nicht an andere Personen verkauft werden;
- da die Durchfuhr durch die Russische Föderation und/oder Belarus nur eine Teilstrecke des vollständigen Transports darstellt, sind der Zollbehörde sämtliche Beförderungsdokumente, einschließlich die Zahlungsbelege für die Beförderung bis zur Endbestimmung im Drittland vorzulegen;
- während der Warenbeförderung durch die Russische Föderation und/oder Belarus darf die Ware nicht weiterverkauft, verarbeitet, gelagert oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden. Um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, prüft die litauische Zollbehörde, ob die Warenbeförderung so gewählt wurde, dass die Waren ohne Umladung mit demselben Transportmittel in das Bestimmungsland (Drittland) transportiert werden können;
- die Güter müssen in den vorgelegten Dokumenten so beschrieben sein, dass eine eindeutige Klassifizierung und Identifizierung als NICHT der Dual Use Güterliste unterliegend, ermöglicht. Darüber hinaus ist nach dem Versand der Waren auf Verlangen der Zollbehörde eine Kopie der Einfuhrerklärung des Drittlandes vorzulegen;
- da der Exporteur/Verkäufer über Informationen über den Endverbraucher und die Endverwendung der Waren im jeweiligen Drittland verfügt, werden Informationen über die Registrierung des Warenempfängers im Drittland sowie eine Erklärung des Warenempfängers über die von ihm ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit und die beabsichtigte Endverwendung (End User Certificate „EUC“) der Waren angefordert. Ferner ist eine Erklärung abzugeben, dass die Waren nicht zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder Belarus bestimmt sind, beziehungsweise nicht weiterverkauft oder weitergegeben werden.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist - lt. Mitteilung der litauischen Zollbehörden - bei Nichtvorliegen der Unterlagen mit erheblichen Verzögerungen bzw. mit Zurückweisungen zu rechnen.