21 Nov 2024

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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Start des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

 

Ab 1. Oktober 2023 sieht die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) erste Berichtspflichten für Einführer von bestimmten Waren vor. Informationen dazu finden Sie auf unserer neuen BMF CBAM-Webseite.

Aktuelle Informationen erhalten Sie künftig auch über den neuen CBAM-Newsletter. Wir empfehlen Ihnen, sich für diesen Newsletter zu registrieren, wenn Sie von CBAM betroffene Waren (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff) einführen.

Der erste CBAM-Newsletter mit nachstehendem Inhalt wurde heute versendet!

CBAM im Schnellüberblick

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichssystem) ist neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets der EU. Die CBAM-Verordnung (CBAM-VO) ist bereits in Kraft getreten und sieht ab 1. Oktober 2023 erste Berichtspflichten für Einführer von bestimmten Waren vor (siehe unten). Der Entwurf des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zur Übergangsphase befindet sich derzeit in der finalen Abstimmungsphase und wird genauere Regelungen zum Start enthalten. Sobald dieser veröffentlicht ist, finden Sie diesbezügliche Informationen auf unserer BMF CBAM-Webseite.

Ab dem Jahr 2026 müssen beim Import bestimmter Warengruppen (Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff), bei deren Produktion in Drittländern Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden, CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Menge der zu erwerbenden CBAM-Zertifikate richtet sich nach den bei der Produktion entstandenen THG-Emissionen. Der Preis der CBAM-Zertifikate richtet sich nach dem Preis der EU-ETS Zertifikate. Die durch CBAM auf Importe auferlegten Kosten entsprechen also jenen, die bei Produktion innerhalb der EU durch den Ausstoß von THG und den damit einhergehenden Erwerb von EU-ETS-Zertifikaten entstanden wären. In Drittländern bereits erfolgte Zahlungen für Treibhausgasemissionen können bei CBAM angerechnet werden.

Phasenweise Einführung

Die Implementierung von CBAM erfolgt in zwei Phasen. Am 1. Oktober 2023 startet die Übergangsphase. Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Ab 1. Jänner 2026 müssen für von CBAM erfasste Waren auch CBAM-Zertifikate erworben werden. Dadurch kommt es erstmals zu einer Bepreisung von THG-Emissionen, die bei der Produktion der erfassten importierten Waren ausgestoßen wurden.

Ihre nationalen Ansprechpartner

Zollamt Österreich

Das Zollamt Österreich weist künftig bei CBAM-relevanten Waren in den Überlassungsmitteilungen bei den Zollanmeldungen auf die Verpflichtung zur Abgabe eines CBAM-Berichts hin.

National zuständige Behörde

Jeder Mitgliedsstaat muss für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der CBAM-VO eine national zuständige Behörde benennen. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig und damit zentraler Ansprechpartner.

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