21 Nov 2024
Änderung des UZK - Verpackungsmittel
Anmeldungen durch so genannte konkludente Handlungen in der Ausfuhr und in der Wiederausfuhr sind unter anderem für folgende Waren erlaubt:
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- Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 bis 216 UZK-DA;
- Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;".