Ursprungsbedingungen im APS
Liste der Erzeugnisse und Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen (APS)
Zur genaueren Definition und Begriffsbestimmungen siehe Anhang 22-03 Teil I der UZK-DA
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen) |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: |
Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, genießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 1) 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware |
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1501 bis 1504 |
Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw. |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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1505, 1506 und 1520 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert. Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 und 1517 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen:
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 1702 |
Chemisch reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
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Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 1) 40 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
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- Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208, bei dem
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 vH des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 vH des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Aller unverarbeiteter Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 vH des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 3) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 3) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 3) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
a)LDC (least developed countries- am wenigsten entwickelte Länder) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
a)LDC Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Schwefeldioxid oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 2840 |
Natriumperborat |
a)LDC Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2843 |
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ex 2852 |
- Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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- Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
2905 43; 2905 44; 2905 45 |
Mannitol; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
2915 |
gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 2932 |
- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
a)LDC Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: - - auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
a)LDC Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Raffinieren von rohem Tallöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
a)LDC Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
3806 30 |
Harzester |
a)LDC Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Raffinieren von Harzsäuren oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
a)LDC Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Destillieren von Holzteer oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
3809 10 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Sorbit der Unterposition 2905 44 |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen: |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3907 |
- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware 5) nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware 5) nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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- Polyester |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3920 |
Folien und Filme aus Ionomeren |
a)LDC Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 3921 |
Folien aus Kunststoffen, metallisiert |
a)LDC Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 6) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 6) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk |
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- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4101 bis 4103 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) oder 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91, oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107, 4112, 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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- andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 4410 bis |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4418 |
- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden |
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- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen 7) |
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 7) |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellte Ware nicht überschreitet 7) |
ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 7) |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 7) |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern 7) |
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 7) |
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken 7) |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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- Nadelfilze |
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung, jedoch können
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- andere |
Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder Nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern 7) |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
a)LDC Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
b)Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln |
5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt. |
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- Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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- andere |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern 7) |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 7) |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" |
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben 7) |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln 7) Jedoch können
bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
a)LDC Weben 7) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (zB Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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- mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Weben |
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- andere |
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder mit Beschichten 7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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- mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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- andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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- Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken 7) |
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- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT |
Extrudieren von Chemiefasern mit Weben |
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- andere |
Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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- Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 |
Weben |
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- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/ oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
a)LDC Weben 7) |
b)Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Garne verwendet werden:
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- andere |
Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen oder Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben 7) oder Weben mit Färben oder mit Beschichten |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
a)LDC Herstellen aus Gewirken oder Gestricken |
b)Andere begünstigte Länder Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) 7) 9) |
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- andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 7) |
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
a)LDC Herstellen aus Gewirken oder Gestricken |
b)Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) 9) |
ex 6202, |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
a)LDC Es gilt die Regel für das Kapitel |
b)Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) 9) |
ex 6212 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken |
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- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
a)LDC Herstellen aus Gewirken oder Gestricken |
b)Andere begünstigte Länder Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) 7) 10) |
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- andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 10) |
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ex 6210 und |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
a)LDC Es gilt die Regel für das Kapitel |
b)Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 9) |
6213 und 6214 |
Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
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- bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) 9) |
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- andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7) 9) |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212; |
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- bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) |
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- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 9) |
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- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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- andere |
a)LDC Es gilt die Regel für das Kapitel |
b)Andere begünstigte Länder Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 9) |
ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren; Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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- aus Filz oder aus Vliesstoffen |
a)LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
b)Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7) |
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- andere:
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- - bestickt |
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9) 11) |
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- - andere |
Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
a)LDC Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7) |
b)Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7) |
6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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- aus Vliesstoffen |
a)LDC Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
b)Andere begünstigte Länder Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen |
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- andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 7) 9) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
a)LDC Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen |
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- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter 8) |
Herstellen aus (Substraten) der Position 7006 |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus:
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7106, 7108 und 7110 |
aus Edelmetallen: |
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- in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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- als Halbzeug oder als Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7115 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7218 91 und |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7218 10 |
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7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder der Unterposition 7224 10 |
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7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen- oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (zB Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7607 |
Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 |
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7801 |
Blei in Rohform: |
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- raffiniertes Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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- andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8211 |
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8214 |
Andere Schneidwaren (zB Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8401 |
Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8427 |
Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501, 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8513 |
Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (zB Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8519 |
Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8523 |
Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8528 |
Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8540 11 und |
Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex 8542 31, |
Monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (zB mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
a)LDC Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
9033 |
Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
a)LDC Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
b)Andere begünstigte Länder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9601 und 9602 |
Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren). Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 vH des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen:
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen: Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen:
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9613 20 |
Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 vH des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9614 |
Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
1) Siehe Einleitende Bemerkung 4.2.
2) Die begünstigten Verfahren sind in den Einleitenden Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
3) Die begünstigten Verfahren sind in der Einleitenden Bemerkung 8.2 aufgeführt.
4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt.
6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner- Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger als 2 vH beträgt.
7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
9) Siehe Einleitende Bemerkung 7.
10) Siehe Einleitende Bemerkung 6.
11) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Einleitende Bemerkung 7.
12) SEMII - Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated