Ursprung UK
Stand: 21.01.2021
Die EU gewährt auf EU-Ursprungsware keine Präferenz.
- Die formell gültige Erklärung zum Ursprung ist entweder mit U116 oder dem jeweils zutreffenden Code anzumelden. Die GB-EORI Nr. ist in dieser Erklärung zwingend erforderlich. (es darf keine REX Nummer, keine Bewilligungsnummer Ermächtigter Ausführer oder sonstiges angeführt sein)
- Eine Kontrolle der VK- EORI ist unter https://www.gov.uk/check-eori-number möglich.
- Der Wert ist bei einer gültigen EzU unabhängig (keine 6000 € Grenze). Die EzU muss nicht unterschrieben sein!! Ort und Datum, sowie Name des Exporteurs kann auch dem Rechnungskopf hervorgehen und muss nicht zwingend unter der EzU stehen.
- Der Ursprung muss UK/GB (Great Britain) lauten!! Sollte der Versender einen EU Ursprung bescheinigen, darf keine Präferenz gewährt werden. Irland (IE) ist weiterhin EU, daher kann es für IE auch keine EzU geben.
Deutsche Version
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ....(1)) der Waren, auf die sich
dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,
präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind.
Englische Version
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1))
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2)
preferential origin.
.......................................................................... (3)
(Ort und Datum)
.......................................................................... (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so
ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird
die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so
können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der
Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der
Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des
Unterzeichners.