Standardsätze WVB
Standardsätze
Die folgenden Standardsätze entsprechen diesen Erfordernissen und sind daher zur Verwendung zu empfehlen. Die entsprechenden Angaben können jedoch auch mit anderem Wortlaut erfolgen, sofern sie inhaltlich denselben Sinn ergeben:
1."vollständige Erzeugung in der EU";
2."ausreichende Be- oder Verarbeitung durch Tarifsprung (Pos. ....)"
3."ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste (Pos. ....)"
4.Wurden Ursprungserzeugnisse der jeweiligen Präferenzzone verwendet und außerdem drittländische Vormaterialien eingesetzt, die ausreichend bearbeitet wurden, wären die unter Z 2. oder 3. angegebenen Standardsätze mit dem Zusatz "unter Verwendung von Ursprungserzeugnissen (zB Norwegen) und Einhaltung der Regelungen zur Bestimmung des Ursprungslandes" zu verwenden;
5."Ursprung durch Kumulierung unter Verwendung von Ursprungserzeugnissen einer Präferenzzone", sofern die Listenregel nicht erfüllt wurde
6."Wiederausfuhr eines Ursprungserzeugnisses in unverändertem Zustand" für Waren, die bereits als Ursprungserzeugnisse eines Staates der jeweiligen Präferenzzone mit gültigem Ursprungsnachweis eingeführt worden sind und wiederausgeführt werden, ohne in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat be- oder verarbeitet worden zu sein;
7."nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen (zB der Schweiz)"
Dieser Satz beschreibt die Situation, dass im Rahmen der Kumulierung nur Vormaterialien verwendet wurden, die zwar Ursprungserzeugnisse eines oder mehrerer Staaten der jeweiligen Präferenzzone sind, aber in Österreich nicht mehr als eine geringfügige Be- oder Verarbeitung erfahren haben;
8.Bei Warenzusammenstellungen wird folgender Standardsatz empfohlen: "Warenzusammenstellung, bestehend aus EU-Ursprungserzeugnissen; soweit auch Drittlandserzeugnisse enthalten sind, übersteigt ihr Wert nicht 15% des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung".
9."Ursprungserzeugnis laut Lieferantenerklärung im Sinne des umseitig im Feld 2 angeführten Präferenzverkehrs".
Dieser Satz beschreibt die Situation für eine Ware, die nicht vom Ausführer hergestellt worden ist. Der Ursprung einer solchen, nicht selbst produzierten Ware wird in der Regel mittels einer Lieferantenerklärung nachgewiesen.*)
10.Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU (gilt nur für die Ausstellung der WVB A.TR.)