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Ziergegenstand aus Kunststoff
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware besteht zu einem überwiegenden Teil aus Kunststoffen und hat die Form eines spitz zulaufenden Zylinders (eine sogenannte LED-Glitzerlampe) mit einer Höhe von etwa 17 cm. Sie hat einen breiteren Sockel und einen transparenten Mittelteil aus Kunststoff. Der Mittelteil ist im Inneren mit einer stilisierten Figur eines Mädchens verziert und mit einer transparenten Flüssigkeit mit silbrig glänzenden Schwebepartikeln gefüllt. Im Sockel befinden sich mehrere batteriebetriebene Leuchtdioden (LED). Wenn die Ware geschüttelt wird, leuchtet der Mittelteil in verschiedenen Farben schwach auf. Nach dem Schütteln wird das Licht nur kurz, etwa für die Dauer einer Minute, ausgestrahlt.
Die Ware kann nicht als Beleuchtungskörper eingereiht werden, da sie nicht hauptsächlich zur Beleuchtung z. B. eines Raums bestimmt ist und es sich auch nicht um eine Speziallampe handelt. Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt. Eine Einreihung als Spielzeug ist somit ebenfalls ausgeschlossen.
Nach ihren objektiven Merkmalen ist die Ware hauptsächlich zu Dekorationszwecken bestimmt. Die Beleuchtung verstärkt lediglich die dekorative Wirkung. Daher ist die Ware unter der Tarifnummer 3926 40 00 als andere Ziergegenstände aus Kunststoffen einzureihen (Durchführungsverordnung EU) 2016/283, Amtsblatt L 53 v. 1.3.2016).

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