21 Nov 2024

Zollwertkurs November 2024

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Vitamin-Gummibonbons

Lebensmittelzubereitung

Europäische Kommission gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

Bei der einzureihenden Ware handelt es sich um Vitamin-Gummibonbons in Form orangefarbener Bären, mit einem durchschnittlichen Gewicht von etwa 3 g pro Gummibonbon, bestehend aus (Gewichts-%):

  • Malzsirup (54,3)
  • Saccharose (35,0)
  • Glukose (5,6)

Zusätzlich enthält jedes Gummibonbon zwischen 10 % und 100 % der empfohlenen Tagesdosis der folgenden Vitamine und Mineralstoffe:

  • Vitamin A (als Retinylacetat) 375 μg
  • Vitamin B3 5 mg
  • Vitamin B6 1 mg
  • Vitamin B7 5 μg
  • Vitamin C 20 mg
  • Vitamin D 5 μg
  • Vitamin E 10 mg
  • Selen 10 μg

Außerdem sind folgende Stoffe enthalten: Betacarotin, Lutein, Lycopin, Pektin, Natriumcitrat, Zitronensäure, Pflanzenöl und natürliches Orangenaroma.

Die Ware ist für den Einzelverkauf aufgemacht und dient allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens. Die Vitamin- und Mineralstoffkonzentrationen sowie die empfohlene Tagesdosis (ein Gummibärchen pro Tag) sind auf dem Etikett angegeben.

Die Einreihung erfolgt gemäß den allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106 , 2106 90 und 2106 90 98.

Die Ware hat aufgrund ihres hohen Vitamingehalts den Charakter einer Zuckerware der Position 1704 verloren (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 17, Allgemeines (Ausschluss), Buchstabe b).

Aus der Zusammensetzung der Ware sowie dem Etikett, auf dem unter anderem Informationen über die Vitaminmenge pro Dosierungseinheit angegeben sind, geht hervor, dass es sich bei der Ware um eine Lebensmittelzubereitung handelt, die allgemein der Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens dient (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 2106 , Ziffer 16).

Die Ware erfüllt nicht die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 und kann daher nicht in die Position 3004 eingereiht werden.

Die Einreihung der Ware erfolgt daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen in den KN-Code 2106 90 98 (Durchführungsverordnung EU 2023/1131, Amtsblatt L 149/46 vom 5. Juni 2023). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zu Anwendung gelangende Drittlandzollsatz ist abhängig von dem tatsächlichen Zuckergehalt der Ware.

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