19 Mar 2026

Zollwertkurs März 2026

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Sportgürtel

Die schlauchförmige Ware aus Gewirken besteht zu 88 % aus Polyester und zu 12 % aus Elasthan und weist einen Umfang von 66 cm auf. Sie besteht aus zwei rechteckigen, gleich großen gewirkten Stoffstücken, die aufeinandergelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind und so einen wendbaren, elastischen „Sportgürtel“ bilden. Die Ware verfügt über Reflektoren, eine Tasche mit Reißverschluss sowie zwei kleinen offenen Taschen, von denen eine mit einem elastischen Band versehen ist. Sie hat keine Verschlüsse. 

Die Ware ist zum Tragen um die Taille, zum Beispiel während sportlicher Aktivitäten, bestimmt. In den Taschen können kleine Gegenstände wie Schlüssel, Kreditkarten usw. aufbewahrt werden.

Der Sportgürtel weist die objektiven Merkmale einer konfektionierten Spinnstoffware auf. Sie dient nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstandes und hat auch weder eine besondere Form noch Ausstattung auf der Innenseite. Die Ware wird als andere „konfektionierte Ware aus Gewirken“ unter den KN-Code 6307 90 10 eingereiht (Durchführungsverordnung (EU) 2019/925, Amtsblatt L 148 vom 6.6.2019). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 12%.

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