Puzzlematte
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware, eine sogenannte Tatami-Puzzlematte aus Ethylen-Vinylacetat (EVA) in Form von Platten, ist etwa 100 × 100 cm groß. Sie hat eine rutschfeste Oberfläche und ist etwa 3 cm dick. Die Platten verfügen über ein ineinandergreifendes Verbindungssystem, das auf dem Prinzip von Puzzles beruht. Sie werden fest auf eine andere Oberfläche aufgelegt und bilden so eine Matte. Aufgrund der Zellstruktur der Matte dient die Ware der Abfederung von Stößen bei verschiedenen sportlichen Aktivitäten (z. B. Joga, Gymnastik oder Kampfsport) und verringert somit die Verletzungsgefahr. Die „Tatami-Puzzlematte“ dient auch der Geräusch-, Wärme- und Feuchtigkeitsdämmung. Sie dient somit als Schutz gegen Beschädigungen der darunter befindlichen Oberfläche und zum Schutz von Personen, die auf der Matte verschiedene andere Tätigkeiten ausüben, z. B. bei Verwendung durch Kinderbetreuungseinrichtungen oder Künstler.
Eine Einreihung in die Position 9506 als Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten oder Freiluftspiele ist ausgeschlossen, da der nicht zusammengesetzte Bodenbelag aus Kunststoff nicht nur für sportliche Aktivitäten verwendet werden kann, sondern auch dem Schutz von Oberflächen und von Personen, die andere Tätigkeiten ausüben, dient. Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoff) einzureihen. Sie ist als Bodenbelag aus anderem Kunststoff unter die Tarifnummer 3918 90 00 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/183, Amtsblatt L 29 vom 3.2.2017).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 6,5%.