PET-Folien
EU hebt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur auf
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 der Kommission wurden „Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien), mit einer Dicke von 10 Mikrometer oder weniger, in Rollen mit einer Breite von 62 cm, mit thermographischer Tinte beschichtet“ als „Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form“ in Position 3215 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht.
Die erwähnte Verordnung betrifft sogenannte Jumborollen, bei denen es sich nicht um gebrauchsfertige Produkte, sondern um Rollen von erheblicher Länge handelt, die ohne einen weiteren Fertigungsschritt nicht in eine Schreibmaschine oder eine ähnliche Maschine eingelegt werden können. Diese Information fehlt in der Warenbeschreibung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2494/96, was zu falschen zolltariflichen Einreihungen gebrauchsfertiger Farbbänder führen kann. Gebrauchsfertige Farbbänder sind in Position 9612 einzureihen.
Die von dieser Verordnung betroffene Ware ist nicht mehr auf dem Markt erhältlich. Die meisten Farbbänder, die nun auf dem Markt sind, selbst solche von erheblicher Breite und Länge, können ohne weiteren Fertigungsschritt direkt verwendet werden, wenn sie in eine Schreibmaschine oder eine ähnliche Maschine eingelegt werden.
Um mögliche Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von Farbbändern zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union sicherzustellen, gibt die Europäische Kommission mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1266, Amtsblatt L 183 vom 14.7.2017 die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/96 zur Einreihung der PET-Folien bekannt.
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.