Mehrzweckfahrzeug
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Das neue Mehrzweck-Kraftfahrzeug mit Allradantrieb (vom Typ „Van“) hat einen Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung und einen Hubraum von mehr als 1 500 cm3, jedoch nicht mehr als 2 500 cm3. Das Gesamtbruttogewicht beträgt etwa 2 800 kg.
Das Fahrzeug hat zwei Sitzreihen, wobei die erste Reihe zwei Sitze (einen Fahrersitz und eine Sitzbank für zwei Fahrgäste) und die zweite Reihe drei Sitze hat. Auf beiden Seiten der ersten Sitzreihe gibt es eine Tür mit einem Fenster, auf der Höhe der zweiten Sitzreihe gibt es auf der linken Seite ein Fenster und auf der rechten Seite eine Schiebetür mit einem Fenster. Hinter der zweiten Sitzreihe befindet sich eine dauerhaft eingebaute Abtrennung (Trenngitter), die den Fahrgastraum vom Laderaum für Waren trennt. In dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich gibt es weder Sicherheitsgurte noch Vorrichtungen für ihren Einbau. Es gibt eine hintere Tür vom Typ Heckklappe, jedoch keine Fenster in dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich.
Der Van verfügt über Komfortmerkmale und Vorrichtungen und Ausstattungen, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können. Der Laderaum ist etwa 1,9 m lang und hat ein Volumen von 4,4 m3.
Die Einreihung von Mehrzweck-Kraftfahrzeugen wird durch besondere Merkmale bestimmt, die darauf hinweisen, ob die Fahrzeuge hauptsächlich zur Personen- oder zur Güterbeförderung bestimmt sind.Eine Einreihung in Position 8704 als Kraftfahrzeug für den Transport von Waren ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug seinen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und seinem allgemeinen Aussehen nach hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt ist (Vorhandensein einer zweiten Sitzreihe mit Sicherheitsvorrichtungen, Vorhandensein von vier Fenstern, Vorhandensein einer Schiebetür mit einem Fenster für die Fondpassagiere, Vorhandensein von Komfortmerkmalen sowohl im Bereich für die Frontpassagiere als auch in dem für die Fondpassagiere). Das Vorhandensein einer dauerhaft eingebauten Abtrennung zwischen dem Fahrgastraum und dem für die Warenbeförderung bestimmten Bereich kann nicht als ausschlaggebendes Kriterium für den Ausschluss einer Einreihung in Position 8703 gelten, da sie ein typisches Merkmal vieler Fahrzeuge ist, die als Fahrzeuge zur Personenbeförderung eingereiht sind (typischerweise SUV-Fahrzeuge).
Das Fahrzeug ist daher in den KN-Code 8703 32 19 als neue Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt, einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1233, Amtsblatt L 177 vom 8.7.2017). Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandszollsatz beträgt 10%.