21 Nov 2024

Zollwertkurs November 2024

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LED-Dentallampe

EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt

 

Die Ware eine sogenannte LED-Dentallampe, besteht aus unterschiedlichen Stoffen wie Glas, Kunststoff und verschiedenen Metallen und mehreren Leuchtdioden (LED). Sie ist bei Gestellung an einem drehbaren Arm befestigt. Der drehbare Arm kann entweder an einem Dentalstuhl oder z. B. an der Wand oder der Decke eines zahnärztlichen Behandlungszimmers befestigt werden.

 

Sie dient der Ausleuchtung der Mundhöhle während einer zahnärztlichen Behandlung. Das erzeugte Licht ist hinsichtlich des Lichtwerts, der Lichtfarbe und der Lichtverteilung speziell zur Verwendung durch Zahnärzte vorgesehen.

 

Eine Einreihung in die Position 9018 als medizinische Instrumente, Apparate oder Geräte ist ausgeschlossen, da bestimmte Teile von Dentaleinheiten (z. B. schattenfreies Licht gebende Lampen) aus dieser Position ausgeschlossen sind, wenn sie gesondert gestellt werden; diese Gegenstände sind in ihre jeweiligen Positionen einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9018, Teil II Nummer ii sowie den Ausschluss in Teil II).

 

Die Ware weist die Merkmale und die Aufmachung eines elektrischen Beleuchtungskörpers der Position 9405 auf, in die spezielle elektrische Beleuchtungskörper aus beliebigem Stoff, die jede beliebige Lichtquelle verwenden, einzureihen sind. Die Ware — die aus unterschiedlichen Stoffen besteht, von denen ihr keiner den wesentlichen Charakter verleiht — ist daher als anderer elektrischer Beleuchtungskörper aus anderen Stoffen als Kunststoffen in den KN-Code 9405 40 99 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1476, Amtsblatt L 211 vom 17.8.2017). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 2,7%.

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