Lebensmittelzubereitung zu Unterstützung des Immunsystems
EU gibt Einreihung in Kombinierte Nomenklatur bekannt
Die Ware besteht aus folgenden Bestandteilen (in GHT):
- Wasser 41,6,
- Zucker 18,1,
- Glycerin 15,1,
- Citronensäure 13,9,
- Maltodextrin 4,1,
- Ascorbinsäure 3,0,
- Steviolglycoside 1,8,
- natürliche Aromen 1,1,
- geringe Mengen der Vitamine B6, B12 und Folsäure (B9).
Es handelt es sich um eine nichtalkoholische, aromatisierte und gefärbte Flüssigkeit, die nach Verdünnung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird. Sie ist nicht unmittelbar trinkbar.
Die Ware ist dazu bestimmt, zur Unterstützung des Immunsystems und zur Bereitstellung von Energie für den menschlichen Körper verwendet zu werden. Die Tagesdosis der Ware ist 2 ml, die vor dem Verzehr verdünnt werden müssen. Eine solche Tagesdosis enthält 40 mg Vitamin C, 1 mg Vitamin B6, 200 μg Folsäure und 2 μg Vitamin B12 und ist in Kunststoffflaschen zu 60 ml mit einer Tropfvorrichtung für den Einzelverkauf aufgemacht.
Da keine spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome aufgeführt sind, für die das Erzeugnis verwendet werden soll, ist eine Einreihung als Arzneiware in Kapitel 30 ausgeschlossen.
Da die Ware nicht unmittelbar trinkbar ist, ist eine Einreihung als Getränk in Kapitel 22. Die Ware enthält ein Süßmittel, verschiedene Vitamine und eine große Menge Glycerin. Daher weist sie eine komplexere Zusammensetzung auf als ein Isoglucosesirup der Unterpositionen 2106 90 30 bis 2106 90 59.
Ihre besondere Verwendung wird auch durch ihre Verpackung und Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel für den Einzelhandel ausgewiesen. Aus den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware, insbesondere ihrer Zusammensetzung, sowie aus der Form ihrer Aufmachung ergibt sich, dass die Ware für eine bestimmte Verwendung zur Unterstützung des Immunsystems und nicht für eine allgemeinere Verwendung bestimmt ist, wie dies bei Zuckersirupen der Fall ist. Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2018/837, Amtsblatt L 141 vom 7.6.2018). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.