Zollwertkurs März 2026
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Korb aus Spinnstoffware
Der quaderförmige Korb ist etwa 32 × 27 × 20 cm groß und besteht aus Stahldraht (mit einem Durchmesser des Drahtes von ca. 4 mm) und Papier. Der Draht verläuft ausschließlich um die Kanten des Quaders und bildet so einen Rahmen. Der Rahmen trägt ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden aus Papierlitzen. Jede Papierlitze besteht aus zwei gefalteten und der Länge nach gedrehten Papierstreifen, die wiederum zusammengedreht sind. Jeder in sich gedrehte Papierstreifen ist etwa 5,5 mm breit. Der Draht ist vollständig durch das Papier verdeckt.
Da die Papierstreifen gedreht sind, werden sie zwar als Papiergarne (Garne aus Spinnstoffen) im Sinne der Position 5308 angesehen, da die Garne jedoch miteinander verwoben werden, wodurch ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden entsteht, handelt es sich bei dem Korb nicht um eine Ware aus Papiergarn, sondern um eine Ware aus Gewebe.
Konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind, werden in Kapitel 63 Teilkapitel 1 eingereiht. Die Einreihung der Ware erfolgt daher als andere konfektionierte Spinnstoffware unter den KN-Code 6307 90 98 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/927, Amtsblatt L 148 vom 6.6.2019). Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6,3%.

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